Satzung

Satzung des Hamburger Informatik Technologie-Centers (HITeC)

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Hamburger Informatik Technologie-Center (HITeC)”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz “e.V.”.
  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der anwendungsorientierten Informatik zu Themen, die am Fachbereich Informatik der Universität Hamburg vertreten werden;
  2. Förderung praxisorientierter Lehre;
  3. Aus- und Weiterbildung für Berufstätige im Bereich innovativer Informationstechnologien.

(2) Der Verein verwirklicht seine Zielsetzung insbesondere durch

  1. Durchführung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben;
  2. Förderung der Verbreitung anwendungsorientierter Ergebnisse des Fachbereichs Informatik, um Forschungs- und Entwicklungsergebnisse für die Allgemeinheit nutzbar zu machen;
  3. Planung, Bereitstellung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen;
  4. Herstellung von Kontakten zwischen Studierenden des Fachbereichs Informatik und Firmen zur Verbesserung praxisorientierter Ausbildung (z.B. Vermittlung von Betriebspraktika und Diplomarbeitsthemen);
  5. Kontaktpflege zu Ehemaligen des Fachbereichs Informatik zur Verbesserung praxisorientierter Ausbildung;
  6. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung und besseren Sichtbarmachung der Aktivitäten (z.B. durch Ausstellungen und Präsentationen).

(3) Der Verein beschäftigt zur Erreichung seiner Zielsetzung wissenschaftliches und anderes Personal.

(4)  Bei der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Informatik der Universität Hamburg an; andere wissenschaftliche Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit eingeladen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.

§ 5 – Mitgliedschaft

(1)  Der Verein hat

a) Ordentliche Mitglieder,

b) Fördermitglieder.

(2)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes Mitglied des Fachbereichs Informatik der Universität Hamburg sowie jede im wissenschaftlichen Umfeld tätige natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Organen des Vereins.

(3)  Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Vereinszielen verpflichtet fühlen und den Verein mittels Förderbeiträgen besonders unterstützen wollen. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(4)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5)  Die Mitgliedschaft kann auf besonders begründeten Antrag ruhen.

(6)  Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(7)  Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung und Fristsetzung unter Ankündigung der Ausschließung ihren/seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 – Organe

Die Organe des Vereins sind:

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung

3) Der Beirat

4) Die Rechnungsprüfer/innen.

§ 7 – Der Vorstand

(1)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden sowie drei Stell vertreter/inne/n.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die / den 1. Vorsitzende/n und eine/e Stellvertreter/in vertreten; in Abwesenheit der /des 1. Vorsitzenden durch zwei Stellvertreter/innen.

(4)  Die Vorstandsmitglieder wirken ehrenamtlich für den Verein.

(5)  Die bzw. der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein. Auf Wunsch eines Vor- standsmitglieds muß eine Vorstandssitzung innerhalb eines Monats einberufen werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(6)  Der Vorstand kann sich zur Führung der laufenden Geschäfte einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers bedienen, die als besondere Vertreterin bzw. der als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB handelt. Diese Tätigkeit wird entsprechend vergütet. Die Einstellung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers erfolgt auf Vorschlag des Vorstands und wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestätigt.

(7)  Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer obliegt die verantwortliche Leitung des gesamten Betriebs auf dem kaufmännischen Sektor. Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte/r sämtlicher Arbeitnehmer/innen des Vereins und für alle Personalangelegenheiten zuständig. Sie bzw. er hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes und der Vereinssatzung zu führen und hierbei die ihr bzw. ihm vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung erteilten Weisungen zu befolgen. Sie bzw. er wird als besondere Vertreterin bzw. als besonderer Vertreter als Geschäftsführer/in in das Vereinsregister eingetragen.

(8)  Der Vorstand kann die verantwortliche Durchführung von Vereinsaktivitäten an Vereinsmitglieder und an Dritte delegieren; diese sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom / von der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von in der Regel vier Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Wirtschaftsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstands, des Beirats und der Rechnungsprüfer/innen sowie die Bestätigung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder und des Mindestbeitrages für Fördermitglieder,

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlußvorschläge gelten als angenommen, wenn ihnen mindestens die Hälfte der Anwesenden zustimmen; Satzungsänderungen – auch des Vereinszwecks – bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, die Vereinsauflösung bei einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

(4)  Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 – Der Beirat

(1)  Der Beirat berät den Vorstand

a) in fachlichen Fragen;

b) bei der Schwerpunktsetzung und Konkretisierung der allgemeinen Zielsetzung des Vereins;

c) bei der langfristigen Planung der Vereinsaktivitäten.

(2)  Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Personen. Die Dekanin oder der Dekan sowie die für die Forschungskoordination zuständige Prodekanin oder der für die Forschungskoordination zuständige Prodekan des Fachbereichs Informatik der Universität Hamburg werden dazu eingeladen, als ständige Mitglieder im Beirat mitzuwirken. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die nichtständigen Mitglieder des Beirats. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht notwendigerweise dem Verein angehören.

(3)  Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds bestimmen.

(4)  Der Beirat wählt eine/n Vorsitzende/n und ein/e Stellvertreter/in.

(5)  Die bzw. der Beiratsvorsitzende oder die bzw. der 1. Vorstandsvorsitzende lädt zu den Beiratssitzungen ein. Der Vorstand nimmt an den Beiratssitzungen teil.

§ 10 – Rechnungswesen und Rechnungsprüfer/innen

(1)  Das Rechnungswesen des Vereins ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung einzurichten.

(2)  Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss zu erstellen.

(3)  Für jedes Rechnungsjahr sind zwei Rechnungsprüfer/innen zu bestellen. Diesen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 11 – Mitgliedsbeiträge und Finanzierung des Vereins

(1)  Der Verein finanziert sich aus Spenden, den Beiträgen seiner Mitglieder, den Zuwendungen öffentlicher Institutionen und Forschungsförderungsmitteln Dritter.

(2)  Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

(3)  Der Verein darf über die in seinem notwendigen Anlagevermögen und durch seine Verpflichtungen gebundenen Mittel hinaus ein Vermögen nur zu Zwecken ansammeln (Zweckvermögen), die durch den § 2 der Satzung bestimmt sind. Ein Zweckvermögen in diesem Sinne ist zur weiteren Förderung der Arbeit des Vereins zu verwenden.

(4)  Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung besteht für seine Mitglieder und den Beirat nicht.

§ 12 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Hamburg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der angewandten Forschung am Fachbereich Informatik zu verwenden.

§ 13 – Beschluss der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.9.97 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.